Kern · Kühl · Waßer

Großer Hirschgraben 15

60311 Frankfurt

(Nähe Goethe-Haus)


Tel.: 069 9288 2688

Fax: 069 9288 2686


E-Mail: info@49law.com


Recht



Der Urlaub



1. Definition


Im arbeitsrechtlichen Sinne ist Urlaub die zur Erholung bestimmte Dienstbefreiung eines Arbeitnehmers unter Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts. Das Gehalt, welches während des Urlaubs vom Arbeitgeber gezahlt wird, nennt sich Urlaubsentgelt. Bei dem sog. Urlaubsgeld handelt es sich um zusätzliche, freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers, welche mit dem Urlaubsentgelt nicht verwechselt werden darf.


2. Rechtsnormen


Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach steht jedem Arbeitnehmer nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit ein Mindesturlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen (Mo-Sa) bzw. 20 Arbeitstagen (Mo-Fr) zu.


3. Antragstellung


Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub anzubieten. Wünscht ein Arbeitnehmer Urlaub, muss dieser beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsantrag so rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, dass dieser seine Personalplanung auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen kann. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit ruht die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.


4. Gewährung des Urlaubs


Die Wünsche der Mitarbeiter sind bei der Entscheidung, ob der beantragte Urlaub zu gewähren ist, vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Eine Ablehung des Urlaubswunschs darf gemäß § 7 BUrlG nur aus zwei Gründen erfolgen:

Dringende betriebliche Gründe einer Abwesenheit des Arbeitnehmers stehen dem Urlaub entgegen

Die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers haben aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang (z.B. in der Ferienzeit Eltern gegenüber ledigen und/oder kinderlosen Arbeitnehmern).


Urlaubslisten, in die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen, sind für den Arbeitgeber nicht verbindlich. Hat der Arbeitgeber hingegen seine Zustimmung für einen bestimmten Urlaubszeitraum erteilt hat, kann er den gewährten Urlaub auch bei dem späteren Vorliegen eines personellen Engpasses nicht einseitig widerrufen.


Grundsätzlich ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Haupturlaubszeit einseitig vorgibt (z.B. Betriebsferien). Gleichwohl muss dem einzelnen Mitarbeiter auch außerhalb dieser Betriebsferien die Möglichkeit gegeben werden, einen kleineren Teil des Urlaubs in einem selbst bestimmten Zeitraum zu verbringen.


5. Übertragung von Urlaub in das Folgejahr


Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Aus Gesetz ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das neue Kalenderjahr nur wie folgt möglich:


Bis zum 31.März des Folgejahres:

Dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe erfordern die Übertragung. Die Übertragung erfolgt automatisch bei Vorliegen einer der Gründe. Macht der Arbeitnehmer bis Ende März seinen Anspruch auf Urlaub nicht geltend, so verfällt der Anspruch automatisch. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf den drohenden Urlaubsverlust hinzuweisen besteht nicht.


Unbegrenzte Übertragung des Urlaubes in das Folgejahr:

Individuelle Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, z.B. im Arbeitsvertrag


6. Erkrankung des Arbeitnehmers während Urlaub


Ein Anspruch auf Urlaub besteht, unabhängig von einer evtl. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. War der Arbeitnehmer bis mindestens zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt, so behält er seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (EuGH 20.01.2009 - C 350/06). Dies gilt auch, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, d.h. nicht mehr genommen werden konnte.


Mit seiner (Wieder-)Gesundung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für jedes Jahr seiner Arbeitsunfähigkeit geltend machen. Hierbei gilt es tarifliche Ausschlussfristen sowie die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB zu beachten.


7. Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer


Niemals!!! Bei einer Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Eine Ausnahme kann ggf. dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung unberechtigterweise verweigert und durch Zeitablauf der Verfall des Urlaubs droht. Vor eigenmächtigen Entscheidungen wird jedoch gewarnt.


8. Zweck des Urlaubes – Erholungszweck


Der Urlaub soll vom Arbeitnehmer zur Erholung genutzt werden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubes ist nicht zulässig. Verstößt der Mitarbeiter dagegen, droht ihm eine arbeitgeberseitige Abmahnung. Gleichwohl darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes einer Nebentätigkeit nachgehen, welche auch neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Ebenso darf der Arbeitnehmer sich ehrenamtlich oder karitativ betätigen. Gleiches gilt für private Arbeiten, wie bspw. dem Umbau/der Renovierung des eigenes Hauses.


9. Wechsel des Arbeitsplatzes


Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb eines laufenden Jahres den Arbeitsplatz und hat er gleichzeitig schon mehr Urlaubstage genommen, als ihm nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zustehen, werden diese Urlaubstage bei dem neuen Arbeitgeber abgezogen. Zur Feststellung des bereits gewährten Urlaubs erteilt der alte Arbeitgeber dem neuen eine Urlaubsbescheinigung.



Haben Sie Fragen?

Gerne können Sie uns unter 069 9288 2688 anrufen.



   Home                    ➜ zurück „Informationen Arbeitsrecht“

   Kontakt

Kern · Kühl · Waßer

RECHTSANWÄLTE · FRANKFURT

Leistungen

Wie wir arbeiten

E-Mail: info@49law.com

Telefon: 069 9288 2688