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Recht



Teilzeit



Es ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit die Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.


Voraussetzungen:


Die Verringerung seiner Arbeitszeit kann ein Arbeitnehmer nur dann verlangen, wenn in dem Beschäftigungsbetrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) tätig sind und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat.


Ablauf:


Der Teilzeitwunsch muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn geltend gemacht werden. Gleichzeitig ist bei dem formlosen Antrag die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (welche Uhrzeiten, welche Wochentage) angeben.


Die tatsächliche Verteilung/ der Verringerung der Arbeitszeit soll zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Ziel erörtert werden, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.


Die Entscheidung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitgeteilt werden. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.


Unzulässig ist eine Kündigung des Arbeitgebers wegen Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeits-verhältnis oder umgekehrt zu wechseln. Jedoch bleibt das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen zu kündigen, unberührt.



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