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Recht



Vergütung, Lohn, Gehalt



Wann besteht ein Anspruch auf Lohn?


Der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Gehalt/einen Lohn zu zahlen. Im Gegenzug ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Regelmäßig erfolgt die Entlohnung in Geld (Euro), seltener durch Gewährung von Sachleistungen (Geld- bzw. Naturallohn). Sachbezüge dürfen den pfändbaren Lohnanteil nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO) und bedürfen der vertraglichen Vereinbarung. Trinkgelder, die der Arbeitnehmer bspw. von Kunden erhält, sind kein Lohnbestandteil.


Der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Dieser Anspruch entspricht der Hauptpflicht des Arbeitgebers. Durch die Lohnzahlung wird die erbrachte Arbeitsleistung abgegolten, wobei der Arbeitnehmer zur Vorleistung verpflichtet ist.
Grundsätzlich wird der Lohnanspruch daher erst dann fällig, wenn der Mitarbeiter seine geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat.


Die Lohnhöhe ist regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart, kann sich jedoch auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Fehlt es an einer Regelung/Vereinbarung zur Höhe des Lohnanspruchs, so schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die „übliche Vergütung“, die am Arbeitsort für vergleichbare Tätigkeiten regelmäßig gezahlt wird. Diese Norm bewirkt bspw., dass einem tarifvertraglich nicht gebundenen Arbeitnehmer gleichwohl der Tariflohn zu zahlen ist.


Ein vom Geschlecht des Arbeitnehmers abhängiger Lohnanspruch ist unzulässig (Diskriminierungsverbot, §§ 7 ff. AGG).


Lohnansprüche verjähren gemäß § 195 BGB binnen drei Jahren, sofern keine kürzere Ausschlussfrist vereinbart wurde.


Wann braucht kein Lohn gezahlt zu werden?


Bei schuldhafter, unberechtigter Weigerung des Arbeitnehmers, seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen entfällt der Lohnzahlungsanspruch (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufgrund des Fixschuldcharakters ist es rechtlich nicht möglich, die ausgebliebene Arbeitsleistung „nachzuholen“ (§ 275 BGB).

Hingegen rechtfertigt die Schlechtleistung eines Mitarbeiter grundsätzlich nicht die Zurückhaltung/Nichtzahlung von Lohnanspruch.


Wie berechnet sich der Lohn?


Grundsätzlich errechnet sich das Gehalt nach der erbrachten Arbeitszeit (Zeitlohn). Davon abweichend kann sich der Lohn auch nach dem Leistungslohnprinzip richten. In diesem Fall ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bspw. eine bestimmte Anzahl von Stücken herstellt (Akkordlohn) oder ob seine Arbeitsleistung der vertraglich vereinbarten Qualität entspricht.


Als Lohn/Gehalt können ergänzend Provisionszahlungen erfolgen, wenn der Mitarbeiter bspw. an den von ihm geschlossenen/Verträgen Verträgen, wie im Vertrieb, prozentual beteiligt ist. An den Unternehmensgewinn gebundene Lohnforderungen können in Form von Tantiemen oder Boni gezahlt werden.

Wie ist der Lohn auszuzahlen?


Der fällige Arbeitslohn ist am vertraglich vereinbarten Zahlungsort zu zahlen. Dies kann entweder der Sitz des Arbeitgeberbetriebes sein oder das Konto des Arbeitnehmers, auf das der Geldlohn überwiesen wird.

Der Arbeitgeber schuldet den Bruttolohn. Auszuzahlen ist jedoch nur der Nettolohn. Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber an die Krankenkasse des Beschäftigten abführen, die Lohnsteuer an das Finanzamt. Die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung sind demgegenüber nicht Bestandteil des Bruttolohns.
Der Arbeitnehmer kann eine Lohnabrechnung (Abrechungsbeleg) verlangen, der die Zusammensetzung des Lohns und den Abrechnungszeitraum beinhaltet. Der Arbeitgeber kann gemäß § 368 BGB verlangen, dass ihm der Arbeitnehmer nach Erhalt des Lohns eine Quittung ausstellt.


Bezahlung für Überstunden?


Der Arbeitnehmer hat einen Lohnanspruch für Überstunden (Arbeitszeit, welche über die einzel- oder kollektivarbeitsvertraglich hinausgehende Zeit). Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem vereinbarten regulären Gehalt (vgl. § 612 BGB). Überstunden müssen vom Arbeitgeber jedoch entweder angeordnet oder zumindest geduldet sein. „Freiwillige“ Überstunden, welche der Arbeitnehmer leistet, ohne dass Arbeitgeber Kenntnis davon hat, brauchen nicht bezahlt werden.


Auch gesetzlich unzulässige Überstunden, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen (zu viele Überstunden oder bspw. Sonntagsarbeit), sind nach der Rechtsprechung des BAG zum Schutze des Arbeitnehmers zu entlohnen.


Was sind Lohnzuschläge?


Zulagen sind – wie auch Gratifikationen – Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden, jedoch nicht der Abgeltung der geschuldeten bzw. erbrachten Arbeitsleistung als solcher dienen. Gemeint sind also Sonderzulagen, z.B. wegen Überstunden, Nachtschichten oder besonderen, auf der beruflichen Tätigkeit basierenden Gefahren.

Pfändung von Lohn (Lohnschutz)


Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers wird zwecks Erhaltung dessen Existenzgrundlage bis zu eine gewissen Grenze gesetzlich geschützt.
Gläubiger des Arbeitnehmers können nur den pfändbaren Teil des Arbeitslohns vollstrecken (§ 850e ZPO). Die unterste Pfändungsgrenze liegt bei EUR 985,15 (netto) pro Monat, wobei Unterhaltspflichten diesen Betrag erhöhen.
Unpfändbar sind 50% des Lohns für Mehrarbeit, Urlaubs- und Treuegelder, Aufwandsentschädigungen, soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Erziehungsgelder, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtsgeld bis max. EUR 500,-, Studienbeihilfen etc., Sterbe- und Blindenzulagen.

Ferner sind vom Arbeitgeber Aufrechnungs-, Abtretungs- und Verpfändungsverbote (§§ 394, 400, 1274 BGB) zu beachten.


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