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Recht



Bewerbung und Bewerbungsgespräch



Selbstverständlich haben Arbeitgeber ein Interesse daran, die Eignung eines Bewerbers für die zu besetzende Stelle beurteilen zu können. Diesem Interesse ist jedoch nicht um jeden Preis nachzukommen. Das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers ist ebenso zu beachten, wie verschiedene Diskriminierungsverbote (Verbote der Benachteiligung wegen bspw. ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung oder des Alters).


Stellt der Arbeitgeber dem Bewerber beim Einstellungsgespräch unverhältnismäßige oder rechtswidrige Fragen, hat der Bewerber das Recht, die betreffenden Fragen unwahr zu beantworten (Recht zur Lüge). Verhältnismäßige und rechtmäßige Fragen muss der Bewerber hingegen wahrheitsgemäß beantworten, da der Arbeitgeber ansonsten das Recht zusteht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Zulässigen Fragen des Arbeitgebers sind:


Fragen nach Namen, Wohnsitz, Geburtsdatum, Familienstand, Zahl und Alter der Kinder, Staatsangehörigkeit, Schulabschlüssen, Berufsausbildung/ -abschlüsse, Fremdsprachen, Arbeitszeugnissen sowie Wehr- und Ersatzdienst. Ebenfalls zulässig ist die Frage , ob der Arbeitnehmer sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis/aus der Arbeitslosigkeit bewirbt.


Zulässige ist auch die Frage nach einer Nebentätigkeit, damit der Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit des Bewerbers in einer Hauptbeschäftigung einschätzen kann.


Frage nach den Vermögensverhältnissen und Schulden des Bewerbers können dann zulässig sein, wenn der Bewerber sich um eine Position bewirbt, welches ein besonderes Vertrauen erfordert.


Lohnpfändungen des Bewerbers dürfen nur bei konkreten Anhaltspunkten erfragt werden, weil diese für den Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten können.


Wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung ist hingegen die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig.


Fragen zu dem Gesundheitszustand des Bewerbers sind dann zulässig/verhältnismässig, wenn sie den Zweck haben, zu erfahren, ob beim Bewerber eine Krankheit vorliegt, welche die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit einschränkt, ob bei Arbeitsaufnahme oder absehbar danach mit einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist oder ob bei dem Bewerber eine ansteckende Krankheit vorliegt, die Dritte gefährden könnte.


Inwiefern die Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft zulässig ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Die Rechtsprechung bejaht dies zwar grundsätzlich, jedoch könnte nach dem Inkrafttreten des AGG in dieser Frage auch eine Benachteiligung behinderte Bewerber gesehen werden.


Vorstrafen dürfen beim Einstellungsgespräch dann erfragt werden, wenn dies für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist. Der Bewerber muss jedoch nur über solche Vorstrafen Auskunft geben, die in einem polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt würden.


Fragen nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit sind unzulässig, es sei denn, der Arbeitnehmer bewirbt sich bei einem sog. Tendenzbetrieb (Partei, Gewerkschaft, kirchliche Einrichtung).



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