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Recht



Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvereinbarung



Vorab die wichtigste Regel: Nichts übereilen!


In Aufhebungsverträgen wird Ihnen ggf. eine Abfindung angeboten. Solche Verträge haben jedoch auch einige Nachteile, wenn diese falsch formuliert sind. Bei Verträgen, welche die Beendigung von Arbeitsverhältnissen beinhalten, sollten sich Arbeitnehmer unbedingt anwaltlich beraten lassen.


Arbeitnehmer werden häufig mit der Situation konfrontiert, dass Arbeitgeber “zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung” einen Aufhebungsvertrag anbieten. Für den Arbeitgeber haben Aufhebungsverträge den Vorteil, dass aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Risiken eines Kündigungsschutzprozesses umgangen werden können.


Viele Arbeitnehmer wissen nicht, welche Einflussmöglichkeiten sie auf die Vertragsgestaltung einer Aufhebungsvereinbarung haben. Darüber hinaus stehen viele Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter starkem (wirtschaftlichen) Druck.


Folgt der angedachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit, gilt es zu beachten, dass Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit mit großer Wahrscheinlichkeit eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld I erhalten werden. Dieser wirtschaftliche Nachteil muss durch entsprechende Konditionen in dem Aufhebungsvertrag ausgeglichen werden. Arbeitnehmer sollten dabei ihre ziemlich starke Verhandlungsposition nicht unterschätzen, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis meist ohne langen Rechtsstreit beenden möchte.


Neben den wirtschaftlichen Bedingungen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Einfluss auf das noch zu erteilende Arbeitszeugnis zu nehmen. So kann z.B. im Aufhebungsvertrag Inhalt oder die Güte des Zeugnisses vereinbart werden.


Typische Regelungsinhalte können sein:


  1. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

  2. Zahlung einer Abfindung

  3. Freistellung

  4. Zeugnis

  5. Regelung zu Bonus/Provision/Weihnachtsgeld

  6. Urlaubsregelung

  7. Übernahme Kosten Personalberater


Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungsregelung sind zudem die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung der Abfindung zu beachten. Hier richten sich Inhalt und Umfang des Aufhebungsvertrages nach den individuellen Bedürfnissen.


In jedem Fall muss der Aufhebungsvertrag in Schriftform (mit Unterschrift auf Papier) erfolgen. Telefaxe oder E-Mail-Verträge genügen diesem Formerfordernis nicht, d.h. können ein Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.


Zum Aufhebungsvertrag unterscheidet sich der Abwicklungsvertrag.


Bei einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Bei einem Abwicklungsvertrag geht regelmäßig eine Kündigung des Arbeitgebers voraus. Das Arbeitsverhältnis wird also nicht durch den Abwicklungsvertrag beendet, sondern durch die vorausgehende Kündigung. In dem Abwicklungsvertrag werden dann „nur“ die Konditionen/Bedingungen der Beendigung geregelt.


Ursprünglich hatte nur der Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer den Nachteil der Verhängung einer Sperrfrist, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag „freiwillig“ löst. Teilweise wurde vertreten, dass diese nachteilige Folge bei einem Abwicklungsvertrag nicht ausgelöst wird, da einem Abwicklungsvertrag eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorausgeht.


Durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 hat sich die Rechtslage jedoch erheblich geändert. Nach dem Urteil kann auch in einem Abwicklungsvertrag eine Mitwirkung des Arbeitnehmers gesehen werden, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Hinsichtlich der Frage des Arbeitslosengeldes prüft die Bundesagentur für Arbeit seit dem Urteil, ob den Arbeitnehmer eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses trifft. Daher ist mittlerweile auch bei einem Abwicklungsvertrag grds. mit einer Sperrfrist von 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen.


Unschädlich für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist es hingegen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen gerichtlichen Vergleich schließen, welcher nicht nur den Inhalt eines Abwicklungsvertrages hat, sondern auch eine Abfindung vorsieht. Bei dieser Vorgehensweise ist es jedoch dringend angeraten, sich durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.



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