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(Nähe Goethe-Haus)
Tel.: 069 9288 2688
Fax: 069 9288 2686
E-Mail: info@49law.com
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Recht
Der Arbeitsvertrag
Vertrauen Sie niemals auf Musterverträge! Bei der Verwendung allgemeiner Musterverträge werden häufig solche die Fragen, die im konkreten Einzelfall regelungsbedürftig sind, nicht vertraglich geregelt.
Für den Arbeitsvertrag gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, welche jedoch in vielen Fällen durch Gesetz, Tarifrecht und Richterrecht eingeschränkt ist.
Ein Arbeitsvertrag darf mündlich geschlossen werden.
Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf schriftlich Niederlegung der wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages, wenn er über einen längeren Zeitraum als einen Monat eingestellt werden soll.
Wesentliche Inhalte sind: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie dessen Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss zu dessen Wirksamkeit schriftlich abgefasst werden. Mündliche Befristungen sind unwirksam.
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