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Recht



Die Änderungskündigung



Neben der Beendigungskündigung, welche immer nur das letzte Mittel sein darf (Ultima Ratio) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine sog. Änderungskündigung als „milderes Mittel“ auszusprechen.


Auch bei Änderungskündigungen gelten die allgemeinen Grundsätze der Beendigungskündigung, gleichwohl mit einigen Besonderheiten. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Änderungskündigung um eine Beendigungskündigung, wobei der Arbeitgeber gleichzeitig ein Angebot unterbreitet, dass der Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen (andere Position, geringere Stunden, Anpassung Gehalt etc.) weiterbeschäftigt wird.


Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung muss ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegen, welches der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht. Das bloße Absicht des Arbeitgebers, Arbeitsbedingungen im Betrieb zu vereinheitlichen, ist nicht ausreichend. Zudem muss der Arbeitgeber sich auf solche Änderungen beschränken, die dem Arbeitnehmer billigerweise zuzumuten sind.


Ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers, d.h. das neue Angebot, zu unbestimmt, ist die Änderungskündigung unwirksam. Arbeitnehmer müssen dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.


Auf eine Änderungskündigung kann ein Arbeitnehmer unterschiedlich reagieren:


  1. Der Arbeitnehmer akzeptiert die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsverhältnis wird damit mit den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.


  1. Der Arbeitnehmer lehnt die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen final ab. Damit „greift“ die Beendigungskündigung, d.h. das Arbeitsverhältnis findet sein Ende.


  1. Zwar hat der Arbeitnehmer in diesem Fall die Möglichkeit die Beendigungskündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind jedoch gering, da der Arbeitgeber darlegen kann, dass ihm durch die arbeitnehmerseitige Ablehnung der Änderungen keine andere Möglichkeit blieb, als eine Beendigungskündigung auszusprechen.


  1. Der Arbeitnehmer akzeptiert die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung der Zulässigkeit der Änderungskündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.


Hauptziel des Arbeitnehmers ist es hierbei, feststellen zu lassen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt ist. Diese Vorgehensweise sichert zunächst den Arbeitsplatz (zu den geänderten Bedingungen). Bis zur Entscheidung des Gerichts hat der Arbeitnehmer zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten.



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