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Recht



Die Abmahnung



Eine arbeitgeberseitige Abmahnung ist die formale Aufforderung an den Arbeitnehmer, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. 


Soll einem Mitarbeiter wegen mangelnder Leistung oder nicht akzeptablen Verhaltens gekündigt werden, ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung hat somit eine Warnfunktion. Dem Arbeitnehmer soll deutlich gemacht werden, dass im Wiederholungsfall des Fehlverhaltens eine Kündigung droht. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall: Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn es sich bei dem Fehlverhalten des Mitarbeiters um einen besonders schweren Verstoß handelt, z.B. im Diebstahl.


Da eine Abmahnung nicht fristgebunden ist, kann diese grundsätzlich auch Monate später vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Mit einem solchen Zeitablauf wird jedoch die Sinnhaftigkeit der Abmahnung in Frage gestellt.


Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Abmahnung den Betriebsrat zu beteiligen. Vor einer Abmahnung ist der Arbeitgeber grundsätzlich jedoch gehalten, den Arbeitnehmer anzuhören.


Ebenso muss eine Abmahnung, um wirksam zu sein, nicht schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen erfolgen in der Praxis Abmahnungen jedoch schriftlich. (z.B. um diese zur Personalakte zu nehmen).


Die Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das Fehlverhalten des Mitarbeiters in der Abmahnung genau bezeichnen und klarstellen, welches Verhalten von dem Mitarbeiter erwartet wird. Darüber hinaus muss im Rahmen der Abmahnung deutlich gemacht werden, was der Mitarbeiter zu erwarten hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Im Regelfall droht dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


Hat der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abgemahnt, ist es dem Arbeitgeber verboten, wegen der gleichen Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt die Kündigung auszusprechen. Eine Kündigung droht nur bei einem erneuten Fehlverhalten.


Wurde die Abmahnung seitens des Arbeitgeber zu Unrecht ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer einen (gerichtlichen) Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.



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