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(Nähe Goethe-Haus)
Tel.: 069 9288 2688
Fax: 069 9288 2686
E-Mail: info@49law.com
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Recht
Anspruch auf Abfindung
Eine Abfindung wird seitens des Arbeitgebers regelmässig als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Es ist jedoch ein häufiger Irrtum, dass bei einer Kündigung ein Anspruch auf Abfindung besteht. Vielmehr besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Hierzu gibt es nur ein einen einzigen Ausnahmefall, welcher im Verlaufe eines Kündigungsschutzprozesses bei Stellung eines sog. "Auflösungsantrages" eintreten kann.
In der Praxis führt dies dazu, dass Abfindungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell verhandelt und vereinbart werden müssen.
Abfindungsregelungen finden sich ggf. auch in Sozialplänen, welche im Rahmen von Umstrukturierungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden können.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Verhandlungsposition und dem Verhandlungsgeschick. Als Faustformel für die Berechnung eine Abfindung: Halbes Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit.
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